Der erste Artikel dieser Reihe beleuchtete das Argument der militärischen und „menschlichen“ Verantwortung, welches für die Anschaffung deutsche Kampfdrohnen oft genannt wird. Dieser zweite Teil beschäftigt sich mit den Argumenten, die aus völkerrechtlicher Sicht für ihren Einsatz angeführt werden und was dabei ausgeblendet wird.
Das Völkerrecht und die Präzision „skalierbarer Wirkmittel“
Gegner*innen von bewaffneten Drohnen argumentieren oft damit, dass der Einsatz bewaffneter Drohnen völkerrechtlich problematisch oder ein offener Verstoß gegen das Völkerrecht ist. Meist beziehen sich diese Einwände auf den Krieg gegen den Terrorismus, der von einigen NATO-Staaten wie den USA aber auch Großbritannien oder Frankreich in Ländern geführt wird, mit denen sie gar nicht im Krieg stehen und gezielte Tötungen („targeted killings“) bedeutet, über die kaum bis gar keine Transparenz besteht. Gerade bei gezielten Tötungen wird eingewendet, dass der Einsatz bewaffneter Drohnen sowohl gegen das Recht zum Krieg und das Recht im Krieg verstoßen.¹ Weiterhin wird kritisiert, dass die geographische und psychologische Entfernung der Drohnenpilot*innen von ihren Zielen zu einer Absenkung der Hemmschwelle zum Töten führt. Diese steigende Willkür wird noch dadurch verstärkt, dass der Einsatz von bewaffneten Drohnen für die militärische Führung „politisch günstiger“ sei, weil „Zuhause“ nicht der Tod von Soldaten des eigenen Landes gerechtfertigt werden muss. Aus alldem ergebe sich eine ganz neue Qualität und ein ganz neues Risiko von bewaffneten Drohnen im Vergleich zu anderen Waffensystemen. Der ehemalige Innenminister, Thomas de Mazière, widersprach dem schon im Jahr 2013 im Bundestag und gibt damit den heutigen Konsens der Bundeswehrführung und des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) wieder:
„Der Einsatz von Drohnen unterscheidet sich erst mal rechtlich in überhaupt keiner Weise von anderen fliegenden Plattformen und vergleichbaren Waffensystemen. Ob sie einen Torpedo abschicken aus einem U-Boot, ob sie eine Lenkrakete vom Boden abfeuern, ob sie eine Rakete von einem Flugzeug auf den Boden abfeuern oder ob sie eine Drohne mit Bewaffnung einsetzen und auslösen, es sind immer die gleichen Regeln.“²
Ein solches rechtlich-formales Verständnis suggeriert, dass es letztlich keinen Unterschied macht, ob die Luftwaffe oder bewaffnete Drohnen eingesetzt werden. Akzeptieren wir erstens, dass ein Krieg – wie im Völkerrecht beschrieben – legitim sein kann, und zweitens, dass dann ein Kampfjet und eine bewaffnete Drohne in ihrem Wesen das gleich sind, bleibt die Frage: Wie und vor allem wer beurteilt dann im konkreten Fall, ob die eingesetzt Mittel ethisch oder völkerrechtlich angemessen sind oder nicht? Das „Recht im Krieg“ schreibt vor, dass bei jeder Gewaltanwendung zwischen Kombattanten und Zivilist*innen unterschieden werden muss, und dass im Zweifel, das heißt, wenn zivile Opfer nicht ausgeschlossen werden können, ein Exzess dieser Gewalt vermieden werden muss.³
In der „#Drohnendebatte2020“, die das BMVg als ihren Beitrag zur breiten gesellschaftlichen Debatte ansah und als deren Ergebnis sie ein Positionspapier eröffnete, setzen die Drohnenbefürworter*innen genau hier an: Technisch seien bewaffnete Drohnen aufgrund der „skalierbaren Präzision ihrer Wirkmittel“ sogar besser geeignet als herkömmliche Waffensysteme, um dem Unterscheidungsgebot und dem Exzessverbot zu entsprechen.⁴ Erstens können Drohnen sehr lange im selben Einsatzgebiet in der Luft bleiben und somit besser beurteilen, wer Kombattant sei und wer nicht. Zweitens, als Nebenprodukt, würde allein die Präsenz von bewaffneten Drohnen vor feindseligen Handlungen abschrecken. Drittens erlauben bewaffnete Drohnen den „zeitnahen und skalierbaren Einsatz der Wirkmittel“ auch in unmittelbarer Nähe von Zivilisten oder zivilen Einrichtungen. Nicht nur seien Waffen als „Wirkmittel“ oder „Effektoren“ – Wörter aus dem militärischen Jargon, die den Krieg in erster Linie als technische und formelle Angelegenheit erscheinen lassen – im Grunde neutrale Technologien. Bewaffnete Drohnen seien vielmehr ein „wesentliches Element für den Schutz der eigenen und verbündeten Kräfte sowie Schutzbefohlener (z.B. der Zivilbevölkerung).“⁵ Sehr bedacht gibt sich in diesem Kontext auch Peter Tauber, parlamentarischer Staatssekretär im BMVg, wenn er Wolf Graf von Baudissins zitiert:
„Menschlichkeit ist nicht teilbar. Soll sie nur noch bestimmten Gruppen vorbehalten bleiben, so wird sie ganz und gar verloren gehen.“⁶
Was hat es damit auf sich? Sind Drohnen – entgegen aller Befürchtungen – also die völkerrechtsfreundliche, ethische, präzise Alternative zu der unübersichtlichen und brutalen Realität, die wir sonst vom Krieg kennen? Wie unteilbar ist die Menschlichkeit im Krieg gegen den Terrorismus oder die „Aufständischen“, zum Beispiel in Afghanistan?
“The sound of the drones is like a wave of terror coming over the community“⁷
Empirisch fundierte Einschätzungen solcher Behauptungen können sich nur auf den „Anti-Terror-Krieg“ oder die „Aufstandsbekämpfung“ beziehen, in den die BRD als Teil der NATO in Afghanistan oder der UN in Mali involviert ist. Denn es sind diese Szenarien, in denen bewaffnete Drohnen bisher am meisten eingesetzt werden. Ein Blick auf die dokumentierten Opfer von Drohnenangriffen relativieren die optimistischen Einschätzungen über die Schonung von Unbeteiligten recht deutlich. Das Bureau of Investigative Journalism sammelte beispielsweise Informationen über US-Drohnenangriffe in Somalia, Afghanistan, Pakistan und Jemen zwischen 2010 und 2020.⁸ Bei mindestens 14,040 Angriffen wurden mindestens 8.858 und bis zu 16.901 Menschen getötet, von denen mindestens 910 und bis zu 2.200 Zivilisten waren. Die krassen Graubereiche zeigen den intransparenten Charakter der staatlichen Informationspolitik über die durchgeführten Angriffe und deren Opfer.
In Pakistan kamen andere Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass bei den zwischen 2004 und 2013 ausgeführten Drohnenangriffen 55 Führungspersonen von al-Qaida getötet wurden, im Vergleich zu den geschätzten 2003 bis 3321 insgesamt Getöteten. Das macht deutlich, wie viele nicht beabsichtigte Ziele getroffen werden.⁹ Im Jemen lag das Verhältnis seit dem Beginn der Drohnenangriffe durch die Obama-Administration bei 34 Führungspersonen zu 427 – 679 Getöteten.¹⁰ Bei all diesen Zahlen ist unbedingt zu bemerken, dass sie überhaupt nur durch die Arbeit von aktivistischen und journalistischen Netzwerken bekannt werden, die staatliche Meldungen mit lokalen Quellen abgleichen, um die Realität der Drohneneinsätze abzubilden. Militärischen Angaben zu den zivilen Opfern liegen in der Regel weit unter den Zahlen unabhängiger Berichte. Die vorliegenden Zahlen entkräften das Argument für die vermeintliche Präzision bewaffneter Drohnen und den erhöhten Schutz der „Schutzbefohlenen“.
Aber auf einer anderen, grundsätzlichen Ebene: Kann das Für und Wider bewaffneter Drohnen auf überhaupt auf ein abstrahierendes Zahlenspiel reduziert werden? Wo liegt der Maßstab, wenn über die Verhältnismäßigkeit von Zahlen ziviler Opfer im Vergleich zu dem „höheren“ Ziel der Terrorverhütung im Westen oder der Gefahr für deutsche Soldat*innen gemutmaßt wird? Das Eingestehen „tragischer“ Kollateralschäden scheint zum guten Ton jeder militärischen Operation zu gehören, die letztlich aber im Sinne eine übergeordneten Interesses aber notwendig sind.
Was in der ganzen Debatte ausgeblendet wird sind die Effekte von bewaffneten Drohnen auf die Menschen und Gemeinschaften, über deren Köpfen sie durch den Himmel surren. Die Auswirkungen ihres Einsatzes im Kampf gegen Terroristen oder Aufständische lassen sich als Zahlenspiel nicht fassen.
Der Krieg gegen den Terrorismus
„Verfolgt man von Peschawar (in Pakistan, Anm. d. Verf.) aus die deutsche Debatte über die wachsende Terrorgefahr im eigenen Land, meint man, in einer verkehrten Welt zu leben.“¹¹
Zu diesem Eindruck kommt Marc Thörner, dessen Reportagen aus Afghanistan und Pakistan wichtige Perspektiven nicht nur auf den Bundeswehr-Einsatz, sondern auch auf die hiesige Drohnendebatte werfen. Während seiner Reisen durch Pakistan im Jahr 2013, als dort der Drohnenkrieg gegen al-Qaida und Taliban auf Hochtouren lief, spricht eine seiner Kontaktpersonen, ein junger Soziologie aus Peschawar, davon, dass mit jedem Drohnenangriff den militanten Gruppen neue Sympathisanten zulaufen. Lokale Demonstrationen gegen den US-Drohnenkrieg zeigten, dass dessen zunehmende Intensität Hand in Hand ging mit einer Verschlechterung der lokalen Sicherheit durch häufigere Terroranschläge. Denn die „Gegenschläge“, „Racheakte“ gegen den ferngesteuerten Krieg treffen nicht die US-Armee, sondern die pakistanische Polizei, Armee, religiöse Minderheiten oder Journalist*innen. Ähnlich in Afghanistan, wo seit 2007 mindestens 20.000 Menschen bei terroristischen Anschlägen ums Leben kamen.¹² In den Argumenten für die Anschaffung bewaffneter Drohnen im Einsatz fehlt ein realistischer Blick darauf, welche weitreichenden Folgen ihr Einsatz im Anti-Terror-Kampf oder in der Aufstandsbekämpfung hat und wer terroristischer Gewalt mehrheitlich zum Opfer fällt. Dies wäre aber die Grundlage einer sinnvollen Debatte.
Wie Naureen Shah in einer Debatte der Oxford -University 2013 überzeugend ausführte, gibt es keinen handfesten Beweis, dass Drohnen effektiv terroristische Gewalt eindämmen würden.¹³ Die Argumente für Drohnen würden sich meist um hypothetische Annahmen darüber drehen, was die Technologie erlauben könnte, beschäftigt sich aber kaum mit den gesellschaftlich-politischen Auswirkungen, die sich beobachten lassen. Wie ließe sich mit Blick auf Afghanistan, Pakistan, Jemen der Beweis erbringen, dass bewaffnete Drohnen effektiv sind und für wen? Allein in Pakistan sind zwischen 2000 und 2019 laut Angaben dem South Asia Terrorism Portal 22.657 Zivilisten und 7217 Sicherheitskräfte terroristischen Anschlägen zum Opfer gefallen.¹⁴ In Pakistan wurde beobachtet, dass sich terroristische Gruppierungen vom Land, wo sie leichtere Ziele für Drohnen waren, in die Städte begaben und ihre Anschläge zunehmend dort verübten. Ex-Drohnenpiloten aus den USA richteten sich 2015 in einem offenen Brief an Präsident Obama und erklärten darin unter anderem den Drohnenkrieg als Grund für die Eskalation terroristischer Gewalt:
„We came to the realization that the innocent civilians we were killing only fueled the feelings of hatred that ignited terrorism and groups like ISIS, while also serving as a fundamental recruitment tool similar to Guantanamo Bay.“¹⁵
Diese Warnungen der US-Piloten sind auch für die deutsche Drohnendebatte wesentlich, denn trotz aller Abgrenzungsversuche der Bundesregierung gegenüber den USA ist die BRD in deren Kriegsführung eingebunden. Bewaffnete deutsche Drohnen in Mali oder künftigen Anti-Terror-Operationen einzusetzen würde bedeuten, die selben Dynamiken zu befördern, die oben beschrieben worden.
„It’s not like in the movies” - Berg-Karabach und der moderne Drohnenkrieg
Eine ganz andere Perspektive ergibt sich mit Blick auf den Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020. Der überwältigende militärische Sieg Aserbaidschans wird in erster Linie auf den aggressiven Einsatz von bewaffneten Drohnen zurückgeführt und gilt somit als exemplarisch für neue Drohnenkriege. Die eingesetzten Drohnen waren mit deutscher Technologie ausgestattet¹⁶ und in Israel und der Türkei produziert. Die Türkei erprobte ihre bewaffneten Drohnen damit nach Syrien und Libyen nun auch im Kaukasus. In einer Diskussionsveranstaltung am 11. März 2021 mit dem Titel „Der türkische Drohnenkrieg um Berg-Karabach“ sprach Gevorg Mnatsakanyan, Journalist und Wehrpflichtiger aus Armenien, über die direkte Erfahrung am Boden:
„Essentially you feel powerless. […] Once you hear this whizzing sound that the drone makes before it shoots itself down (Loitering “Kamikaze” Drohne, Anm. d. Verf.), you have somewhere between five to seven seconds to get out of its way, otherwise you‘re dead. [...] Most terrifying is the immediacy of its effect. It’s not like in the movies, where something explodes and you have time to run away, it’s not true. In one moment you‘re there standing, a second later you‘re flying through the air, or your limb is gone, or your head is gone or you‘re dead.“¹⁷
Mnatsakanyan beschreibt eindrücklich, dass das Summen die einzige Möglichkeit war zu bemerken, ob Drohnen in der Nähe waren und zweitens, dass es nicht möglich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Überwachungs- oder Angriffsdrohne handelt. So könnte die Drohne in einem Moment überwachen und sich im nächsten Moment, fünf bis sieben Sekunden später selbst zu Boden stürzen oder ihre Raketen abfeuern. Das Summen allein beschreibt Mnatsakanyan als Ursache von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS), an der viele Menschen der Region nun litten. Dies wird bestätigt von der letzten Studie der UN-Sonderberichterstatter für extralegale und willkürliche Hinrichtungen, Agnés Callamard. Die Belastung durch ständigen Erwartung eines Drohnenangriffs verursache erhebliche psychische Schäden, einschließlich PTBS, lähmen die täglichen Aktivitäten und führen zu weitgehend ungeklärten sozioökonomischen Belastungen.¹⁸ Diese psychologische Wirkung auf die Menschen, die ja schon von unbewaffneten Drohnen ausgeht, ist ein Aspekt, der in der „ethischen Würdigung“ völlig außer Acht gelassen wird.
Entgegen der Behauptung einer „Skalierbarkeit der Mittel“ berichtet Mnatsakanyan auch über die enorme Zerstörungskraft der Angriffe und daraus folgende Heftigkeit der Verletzungen, die er als Journalist in den Krankenhäusern beobachtete. Alleine die Druckwelle der gelenkten Drohnenangriffe ist so heftig, dass innere Organe beschädigt würden, ganz abgesehen von den Splittern, welche nach Auskunft von Chirurg*innen ihre Opfer sprichwörtlich „zerreißen“ würden.¹⁹
Stellen wir uns die asymmetrischen, „komplexen Lagen“ und „urbanen Gebiete“²⁰ in unmittelbarer Nähe zu Zivilisten und zivilen Einrichtungen vor, die der Bundeswehr als Szenario für den Einsatz bewaffneter Drohnen vorschwebt, bleibt fraglich, woher die Befürworter*innen ihre optimistischen Einschätzungen hernehmen. So schnell wie aus Aufklärung ein Angriff werden kann, wird die vom BMVg militärisch gedachte Menschlichkeit in solchen Situation teilbar. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt entgegen der üblichen Darstellung von CDU/CSU und Bundeswehr zu dem Schluss, dass bewaffnete Drohnen „menschenrechtskonform“ kaum einzusetzen sind:
„Die reduzierten Handlungsoptionen einer Drohne führen allerdings zu einem Verlust an Differenzierungsmöglichkeiten in der Kriegsführung. Vor allem die fehlenden Möglichkeiten, Gefangene zu machen oder nicht-letal reagieren zu können, sind mit einem menschenrechtskonformen Einsatz vor dem Hintergrund des Rechts auf Leben und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kaum zu vereinbaren.“²¹
Gegen solche Einwände, die von den konkreten Beobachtungen über die Effekte bewaffneter Drohnen gemacht wurden, haben die Verantwortlichen der Bundeswehr, in der Bundesregierung und parlamentarische Befürworter*innen für die ganze Debatte wesentliches Argument: Mit der Bundeswehr wäre alles anders. Dazu im dritten Teil dieser Artikelreihe.
Quellen und Anmerkungen:
1 Das Kriegsvölkerrecht benennt Kriege als grundsätzlich verboten, wobei das Recht auf Selbstverteidigung sowie Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Ausnahmen bilden können. Weitere Aufweichungen des Verbots ergeben sich aus dem Konzept der „präventiven Selbstverteidigung“, dem Prinzip der „Schutzverantwortung“, welche zur Militärintervention in Jugoslawien und Libyen genutzt wurde, oder der Intervention auf Bitten des Staates, auf dessen Territorium interveniert wird, zum Beispiel heute in Mali oder bis vor kurzem in Afghanistan. Gezielte Tötungen von Menschen, die im Sinne des Kriegsvölkerrechts keine Kombattanten sind, gelten nach mehrheitlicher Auffassung als Bruch des Völkerrechts. Das Völkerrecht würde hier eine Behandlung von terroristischen Straftätern nach dem Polizei-, bzw. Strafrecht vorsehen.
2 Thomas de Maizière 2013, im Originalton zu hören Deutschlandfunk: Der Tag Streit um Drohnen: Warum die SPD Nein sagt. https://www.deutschlandfunk.de/der-tag-streit-um-drohnen-warum-die-spd-nein-sagt.3415.de.html?dram:article_id=489596. Abgerufen am 20.04.21.
3 Becker, Peter (2020): Politische, ethische und rechtliche Aspekte. https://www.bmvg.de/resource/blob/256260/1ba3548af0a6ab1c30acc865258a4283/dl-dr-peter-becker-debatte-bewaffnete-drohnen-data.pdf. Abgerufen am 20.04.21
4 Vgl. BMVg (2020:) Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung an den Deutschen Bundestag zur Debatte über eine mögliche Beschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr, S. 1.
5 Ebd., S. 8.
6 Tauber, Peter (2020): Drohnen-Debatte im Bundesministerium der Verteidigung. https://www.bmvg.de/de/mediathek/drohnen-debatte-bmvg-begruessung-einfuehrung-durch-peter-tauber-256382. Abgerufen am 20.04.20.
7 Forensic Architecture (2014): The Sonic Dimension of Life Under Drones. https://forensic-architecture.org/programme/events/the-sonic-dimension-of-life-under-drones-2. Abgerufen am 20.04.21
8 Bureau of Investigative Journalism (2021): Drone Warfare: Current Statistics. https://www.thebureauinvestigates.com/projects/drone-war. Abgerufen am 20.04.21.
9 Rudolf, Peter (2014): Töten durch Drohnen. Zur problematischen Praxis des amerikanischen Drohnenkriegs, S. 3. https://www.swp-berlin.org/publikation/toeten-durch-drohnen/. Abgerufen am 20.04.21.
10 Ebd., S. 3.
11 Thörner , Marc (2013): Neue Waffen, neue Kriege? Militärische Konzepte im 21. Jahrhundert, Radiofeature, 11:45. https://www.deutschlandfunkkultur.de/dekolonisiert-euch-3-4-neue-waffen-neue-kriege.3720.de.html?dram:article_id=466592. Abgerufen am 20.04.21.
12 Statista (2021): Number of of terrorist attacks in Afghanistan from 2007 to 2019. https://www.statista.com/statistics/250566/number-of-terrorist-attacks-in-afghanistan. Abgerufen am 28.04.21.
13 Shah, Naureen (2013): Drones Are Not Ethical And Effective. Oxford Union Debate. https://www.youtube.com/watch?v=ARk9xD3cBFk. Abgerufen am 20.04.21.
14 South Asia Terrorism Portal (2019): Fatalities in Terrorist Violence in Pakistan 2000-2019. https://satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/casualties.htm. Abgerufen am 20.04.21.
15 Open Letter to the White House (2015). https://assets.documentcloud.org/documents/2515596/final-drone-letter.pdf. Abgerufen am 20.04.21.
16 Es ist gut dokumentiert, dass deutsche Technologie in türkischen bewaffneten Drohnen verbaut ist und somit an deren Kampfeinsätzen beteiligt ist. Kappa Optronics ist eine der deutschen Firmen, deren optische Bauteile in türkischen Drohnen nachgewiesen wurde.
17 Transkription des Verfasserns aus Mnatsakanyan, Gevorg (2021): Der Türkische Drohnenkrieg um Berg-Karabach – Diskussion. Ab 32:00. Zweiter Teil des Zitats ab 44:00. https://www.youtube.com/watch?v=t92azh5W2bY. Abgerufen am 20.04.21.
18 Vgl. UN-Human Rights Council (2020):Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, S. 7. https://s3.documentcloud.org/documents/6982837/A-HRC-44-38-AUV.pdf. Abgerufen am 31.07.21.
19 Mnatsakanyan, Gevorg (2021): Der Türkische Drohnenkrieg um Berg-Karabach – Diskussion. Ab 40:00. https://www.youtube.com/watch?v=t92azh5W2bY.
20 Vgl. BMVg (2020:) Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung an den Deutschen Bundestag zur Debatte über eine mögliche Beschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr, S. 2. https://www.bmvg.de/de/presse/drohnendebatte-bericht-bmvg-bundestag-274184. Abgerufen am 20.04.21.
21 Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages (2012): Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht. S. 17. https://www.bundestag.de/resource/blob/406736/945fddf928288908c6cc2e924cd0a5a6/WD-2-118-12-pdf-data.pdf. Abgerufen am 20.04.21.